Kostenvorschuss | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. November 2008, in die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Churwalden vom 2. Dezember 2008 samt mit- gereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung, dass die X. am 28. Juli 2008 in der Betreibung Nr._ gegen Y. das Verwertungs- begehren stellte, dass die X. mit Schreiben vom 15. September 2008 die Verwertung eines PC- Kontos sowie einer Stammeinlage von Fr. 10'000.00 verlangte, dass das Betreibungsamt Churwalden das früher bereits verarrestierte Post- checkkonto am 23. September 2008 verwertete, dass das Betreibungsamt Churwalden am 19. November 2008 von der X. für die Verwertung des erwähnten Stammanteils einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verlangte und die Bezahlung innert 5 Tagen verlangte, dass die X. dagegen am 20. November 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbeschwerde über Schuldbetreibung- und Konkurs Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung betreffend den Kostenvor- schuss beantragte, dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, das Betreibungsamt habe sein Ermessen überschritten und nicht einmal erklärt, wie sich der ange- forderte Betrag von Fr. 2'000.00 zusammensetze bzw. warum die zu erwarten- den Kosten so hoch seien, dass das Betreibungsamt Churwalden am 2. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, dass in dieser Vernehmlassung die Höhe des Kostenvorschusses nicht begrün- det wurde, dass sich Y. innert Frist nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vor- zuschiessen sind und das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen kann, wenn der Vorschuss nicht geleistet wird,
E. 3 dass sich die Vorschusspflicht auf die wirklichen oder, falls nicht genau bestimm- bar, auf die vermutlich zu erwartenden Kosten der auszuführenden Amtshand- lungen bezieht und diese deshalb vom Betreibungsamt zu schätzen sind, dass es im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes steht, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss einverlangt, und mit Beschwerde gerügt werden kann, dass bei der Ermessensausübung sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (vgl. dazu BGE 130 III 522; Frank Emmel; in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 68 SchKG), dass es im vorliegenden Fall nur noch darum geht, von der Gläubigerin die mut- masslichen Kosten für die Verwertung des Stammanteils einzuverlangen, dass vom Betreibungsamt mit keinem Wort erklärt wird, weshalb dazu Kosten in Höhe von rund Fr. 2'000.00 zu erwarten sind, dass aus diesem Grunde gar nicht überprüft werden kann, ob das Betreibungs- amt den Kostenvorschuss aufgrund pflichtgemässen Ermessens festgelegt hat, dass der Gläubiger aufgrund des verfassungsmässigen Prinzips des rechtlichen Gehörs aber Anspruch darauf hat, eine zumindest kurze Begründung der Höhe des Kostenvorschusses zu erhalten, insbesondere wenn er sich in nicht unbe- deutender Höhe bewegt, dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen und das Betrei- bungsamt Churwalden anzuweisen ist, den Kostenvorschuss neu festzulegen und darzutun, welche Aufwendungen für die Verwertung des Stammanteils zu erwarten sind, dass gemäss Art. 20a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben wer- den und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden können, dass diese Verfügung gestützt auf Art. 20 Abs. 3 GOG als Präsidialentscheid ergeht,
E. 4 verfügt :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufge- hoben. Das Betreibungsamt Churwalden wird angewiesen, den Kostenvor- schuss für die Verwertung des Stammanteils in der Betreibung Nr._ neu fest- zulegen und zu begründen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 22 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X ., Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Churwalden vom 19. November 2008, mitge- teilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., betreffend Kostenvorschuss,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. November 2008, in die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Churwalden vom 2. Dezember 2008 samt mit- gereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung, dass die X. am 28. Juli 2008 in der Betreibung Nr._ gegen Y. das Verwertungs- begehren stellte, dass die X. mit Schreiben vom 15. September 2008 die Verwertung eines PC- Kontos sowie einer Stammeinlage von Fr. 10'000.00 verlangte, dass das Betreibungsamt Churwalden das früher bereits verarrestierte Post- checkkonto am 23. September 2008 verwertete, dass das Betreibungsamt Churwalden am 19. November 2008 von der X. für die Verwertung des erwähnten Stammanteils einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verlangte und die Bezahlung innert 5 Tagen verlangte, dass die X. dagegen am 20. November 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbeschwerde über Schuldbetreibung- und Konkurs Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung betreffend den Kostenvor- schuss beantragte, dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, das Betreibungsamt habe sein Ermessen überschritten und nicht einmal erklärt, wie sich der ange- forderte Betrag von Fr. 2'000.00 zusammensetze bzw. warum die zu erwarten- den Kosten so hoch seien, dass das Betreibungsamt Churwalden am 2. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, dass in dieser Vernehmlassung die Höhe des Kostenvorschusses nicht begrün- det wurde, dass sich Y. innert Frist nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vor- zuschiessen sind und das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen kann, wenn der Vorschuss nicht geleistet wird,
3 dass sich die Vorschusspflicht auf die wirklichen oder, falls nicht genau bestimm- bar, auf die vermutlich zu erwartenden Kosten der auszuführenden Amtshand- lungen bezieht und diese deshalb vom Betreibungsamt zu schätzen sind, dass es im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes steht, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss einverlangt, und mit Beschwerde gerügt werden kann, dass bei der Ermessensausübung sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (vgl. dazu BGE 130 III 522; Frank Emmel; in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 68 SchKG), dass es im vorliegenden Fall nur noch darum geht, von der Gläubigerin die mut- masslichen Kosten für die Verwertung des Stammanteils einzuverlangen, dass vom Betreibungsamt mit keinem Wort erklärt wird, weshalb dazu Kosten in Höhe von rund Fr. 2'000.00 zu erwarten sind, dass aus diesem Grunde gar nicht überprüft werden kann, ob das Betreibungs- amt den Kostenvorschuss aufgrund pflichtgemässen Ermessens festgelegt hat, dass der Gläubiger aufgrund des verfassungsmässigen Prinzips des rechtlichen Gehörs aber Anspruch darauf hat, eine zumindest kurze Begründung der Höhe des Kostenvorschusses zu erhalten, insbesondere wenn er sich in nicht unbe- deutender Höhe bewegt, dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen und das Betrei- bungsamt Churwalden anzuweisen ist, den Kostenvorschuss neu festzulegen und darzutun, welche Aufwendungen für die Verwertung des Stammanteils zu erwarten sind, dass gemäss Art. 20a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben wer- den und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG keine Par- teientschädigungen zugesprochen werden können, dass diese Verfügung gestützt auf Art. 20 Abs. 3 GOG als Präsidialentscheid ergeht,
4 verfügt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufge- hoben. Das Betreibungsamt Churwalden wird angewiesen, den Kostenvor- schuss für die Verwertung des Stammanteils in der Betreibung Nr._ neu fest- zulegen und zu begründen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: